Steuernews für Mandanten

Richtige Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel

Illustration

Inventur

Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung. Die Stichtagsinventur muss zeitnah, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Sie ist vorgeschrieben u. a. bei Fehlen von Buchungsunterlagen, bei besonders wertvollen Beständen oder bei Beständen, bei denen durch Schwund, Verdunstung usw. unkontrollierbare Abgänge eintreten können (R. 5.3 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien - EStR). Die zeitverschobene Inventur als Alternative kann in den letzten drei Monaten vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden (R 5.3 Abs. 2 EStR). Darüber hinaus kann eine permanente Inventur oder eine Stichprobeninventur angewendet werden.

Vereinfachungsverfahren für die Bestandsaufnahme

Für die Bestandsaufnahme gibt es neben der Einzelerfassung eines jeden Gegenstandes des Vorratsvermögens auch Vereinfachungen, wie zum Beispiel das Festwertverfahren oder die Gruppenbewertung. Unternehmer können das Festwertverfahren für Gegenstände nutzen, die regelmäßig ersetzt werden, von nachrangiger Bedeutung sind und bei denen außerdem nur geringfügige Veränderungen bezüglich des Bestandes, der Größe, der Zusammensetzung und des Wertes zu erwarten sind. Die Gruppenbewertung kann für gleichartige Gegenstände gewählt werden, für die ein sachgerechter gewogener Durchschnittswert ermittelt werden kann. Wurde bisher das Festwertverfahren angewendet, wäre zu prüfen, ob zum Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist. Eine solche muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 EStR 2015).

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: OceanProd - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Januar 2021

Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis ...

Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet

mehr dazu

Mindestlohn 2021

Mindestlohn steigt zum 1.1.2021 auf € 9,50/Stunde

mehr dazu

Entfernungspauschalen und ...

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

mehr dazu

Überbrückungshilfe III und ...

Bund weitet Corona-Hilfe auf das neue Jahr aus

mehr dazu

Internationale Schenkungen

Schenkungsteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen

mehr dazu

Schenkung an die Urenkel

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- ...

mehr dazu

Richtige Inventurvorbereitung zum ...

Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder ...

mehr dazu

Änderungen bei der ...

Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198