Steuernews für Ärzte

Umsatzsteuerfreie Leistungen auch ohne Zulassung

Illustration

FG Berlin-Brandenburg: Persönliches Vertrauensverhältnis unerheblich

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Heilbehandlungsleistungen eines Arztes sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies aber nur unter der Voraussetzung, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten besteht (Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses/UStAE). Letzteres dürfte in Krankenhäusern oder in der Hausarztpraxis der Regelfall sein, nicht aber bei den Laborärzten. Leistungen von Laborärzten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur im Rahmen einer Heilbehandlung umsatzsteuerfrei (Abschnitt 4.14.5 UStAE).

Der Fall

Im Streitfall führte ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Tätigkeiten für ein Laborunternehmen aus. Unter anderem handelte es sich um transfusionsmedizinische Beratungen für die von der Laborgesellschaft betreuten Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken. Das Finanzamt behandelte die Umsätze des Facharztes umsatzsteuerpflichtig zum Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte die Meinung der Finanzverwaltung nicht.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg behandelte die Leistungen des Arztes hingegen als umsatzsteuerfrei. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient an. Das Finanzgericht sah ein solches Erfordernis weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung und Systematik des die Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Heilbehandlungen regelnden § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs lässt eine solche „einengende Auslegung“ der maßgeblichen Vorschrift nicht erkennen, so der Senat (FG-Urteil vom 10.11.2015 - 2 K 2409/13). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: by paul - fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Frühjahr 2016

Aufwendungen für wissenschaftlich ...

Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

mehr dazu

Umsatzsteuerfreie Leistungen auch ...

FG Berlin-Brandenburg: Persönliches Vertrauensverhältnis ...

mehr dazu

Gesundheitstelefon ...

Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck

mehr dazu

Bestechung im Gesundheitswesen

Neues Gesetz soll illegale Praktiken unterbinden

mehr dazu

Bonuszahlungen der Krankenkassen

Vielfach gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten ...

mehr dazu

Tumormeldungen für Krebsregister

Eine Ärztin hatte sogenannte Tumormeldungen für ein ...

mehr dazu

Notfallzimmer eines Arztes

Viele Ärztinnen und Ärzte halten in ihren Privaträumen ein ...

mehr dazu

Kulturlinks – Frühjahr 2016

Im Frühjahr 2016 gibt es wieder viele interessante ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198