Steuernews für Ärzte

Umsatzsteuerfreie Leistungen von Podologen

Illustration

Fußpflegeleistungen

Zwei zugelassene Podologinnen führten diverse Fachbehandlungen durch, teilweise auf ärztliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und teilweise ohne Verordnung. Alle Leistungen behandelten die Fußpflegerinnen zunächst als umsatzsteuerfrei. Auf Anforderung des Finanzamtes meldeten sie die nicht ärztlich verordneten Behandlungsleistungen an, legten aber dagegen Einsprüche ein, welche die Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Klage vor dem Finanzgericht sowie das Revisionsverfahren blieb allerdings ohne Erfolg.

Medizinisch indizierte Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat in dem Revisionsverfahren (v. 01.10.2014, XI R 13/14) unterschieden zwischen medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen nach dem Podologengesetz (PodG) und den sogenannten „selbstindizierten“ Behandlungen. Während Erstere nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind die selbstindizierten Behandlungen als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.

Nachweis

Die Umsatzsteuerpflicht fußpflegerischer Leistungen hängt im Einzelfall von einer ärztlichen Verordnung ab. Der Nachweis einer medizinischen Verordnung ist für jede Leistung zu erbringen. Der Bundesfinanzhof lässt neben ärztlichen Verordnungen in Form von Kassen- oder Privatrezepten auch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft zu (BFH Urt. v. 01.10.2014, XI R 13/14).

Stand: 27. Mai 2015

Bild: mangostock - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Sommer 2015

Sterbegelder aus der ...

Sterbegeldbezüge als steuerpflichtige sonstige Einkünfte?

mehr dazu

Personalgestellung von ...

EuGH versagt Umsatzsteuerbefreiung

mehr dazu

Krankengeld unter Progressionsvorbe...

Krankentagegelder aus privater Krankenversicherung

mehr dazu

„Aufwandsentschädigungen“ von ...

Die Aufwandsentschädigung darf weder von der steuerlichen ...

mehr dazu

Unterbringung im Pflegeheim

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen

mehr dazu

Umsatzsteuerfreie Leistungen von ...

Die Umsatzsteuerpflicht fußpflegerischer Leistungen hängt ...

mehr dazu

Kauf einer Praxisausstattung

Die Mehrwertsteuer bzw. im Fachjargon Umsatzsteuer genannt, ...

mehr dazu

Kulturlinks – Sommer 2015

Aktuelle Festivals und kulturelle Veranstaltungen.

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198