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BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen
mehr dazuBleaching aufgrund einer Vorerkrankung und –behandlung
Tätigkeiten von Zahnärztinnen und Zahnärzten fallen grundsätzlich unter die für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltende Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Streitig war bisher, ob auch Zahnaufhellungsleistungen (sogenanntes Bleaching) darunter fallen. Die Finanzverwaltung lehnte eine Steuerbefreiung bisher stets mit der Begründung ab, es würde sich hier nur um optische Schönheitsleistungen handeln.
Zahnaufhellungen fallen dann unter die umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen, wenn sie zur Aufhellung von infolge einer Vorerkrankung und –behandlung nachgedunkelten Zähnen durchgeführt werden.
Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden (Urt. v. 09.10.2014, 4 K 179/10). Unerheblich war für die Finanzrichter, dass das Bleaching keinen über ihre optische Einflussnahme hinausgehende Wirkung entfaltet. Wesentlich ist, dass das Bleaching auf die Beseitigung der optischen Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung gerichtet ist. Bleaching sei dann als Teil einer Gesamtbehandlung einer Gesundheitsstörung zu sehen.
Aus dem Verfahren lässt sich die Erkenntnis gewinnen, dass auch Behandlungsmaßnahmen, die rein einem optischen Zweck dienen, als Heilbehandlungsleistung von der Umsatzsteuer befreit sein können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen dazu dienen, die aufgrund vorhergehender Behandlungen von Gesundheitsstörungen verursachten Folgen zu beseitigen. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Finanzamt beim Bundesfinanzhof hat Revision eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Az. V R 60/14 anhängig.
Stand: 25. Februar 2015
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