Steuernews für Mandanten

Forderungen abschreiben

Abschreibung

Bonitätsbeurteilung

Forderungen stellen bilanztechnisch Aktiva dar. Der Wert der Aktiva bemisst sich an der Bonität der Schuldnerin bzw. des Schuldners. Fällt der Schuldner ganz oder teilweise aus, sollte das Finanzamt durch geschickte Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden.

Abstufung

Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die Forderungen in einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen. Die Umbuchung empfiehlt sich auch dann, wenn der Schuldner vielleicht noch zahlt.

Einzelabschreibung

Ist eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr uneinbringlich, ist sie ganz oder teilweise abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der Forderung. Die Umsatzsteuer wird gesondert berichtigt. Zahlt der Schuldner später einen Teilbetrag, der geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang (bei teilweiser Forderungsabschreibung), mindert der geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.

Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung ermöglicht das Abschreiben aller Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der maßgebliche Prozentsatz ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung der Zahl der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist. Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr. Pauschal berichtigt wird der Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer.

Stand: 27. August 2024

Bild: Coloures-Pic / stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - September 2024

Steuertarif 2025

Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00

mehr dazu

Faktorverfahren im Lohnsteuerabzug

Geplante Neuregelung im Steuerfortentwicklungsgesetz

mehr dazu

Verlorene oder verblasste Belege

Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar ...

mehr dazu

Grunderwerbsteuerfalle beim ...

BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem ...

mehr dazu

Forderungen abschreiben

Was tun, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt

mehr dazu

Vorsteuer-Rückerstattungsanträge

Antragsfrist für Vorsteuererstattungsanträge für das ...

mehr dazu

Jahressteuergesetz 2024

Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und ...

mehr dazu

Energiepreispauschale

Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198