Ist der Verkauf des ...
Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall ...
mehr dazuWird ein Dienstverhältnis beendet, sieht das Gesetz eine verpflichtende Abfertigung für den Dienstnehmer vor. Unterschieden wird zwischen dem System der Abfertigung „alt“ bzw. „neu“. Im alten System sind nur mehr Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 bestanden hat und keine Übertragung in das System „neu“ erfolgte.
Nach dem „alten“ System ist gesetzlich genau festgelegt, wie hoch der Anspruch des Dienstnehmers nach wie vielen Dienstjahren ist – gezahlt wird erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Unterschied dazu zahlt der Arbeitgeber beim „neuen“ System laufend einen Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse. Neben der gesetzlich verpflichtenden Abfertigung kommt es auch vor, dass Dienstgeber ihren Dienstnehmern freiwillige Abfertigungen auszahlen.
Bei Arbeitnehmern, die noch im „alten“ Abfertigungssystem sind, werden freiwillige Abfertigungen begünstigt besteuert – allerdings seit dem 1.3.2014 mit Einschränkungen.
Die freiwillige Abfertigung wird mit dem begünstigten Lohnsteuersatz von 6 % besteuert, wenn sie ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigt. Seit 1.3.2014 allerdings nur bis zur 9fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2014: monatlich € 4.530 – 9fache: € 40.770,00).
Darüber hinaus kann der Steuersatz von 6 % auf einen Betrag angewendet werden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt.
Dienstzeit | Betrag, der mit 6 % versteuert wird |
---|---|
3 Jahre | 2/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate |
5 Jahre | 3/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate |
10 Jahre | 4/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate |
15 Jahre | 6/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate |
20 Jahre | 9/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate |
25 Jahre | 12/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate |
Seit 1.3.2014 ist jedes mit 6 % zu besteuernde Zwölftel mit der 3fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage limitiert. Wenn nicht der Steuersatz von 6 % zur Anwendung kommt, wird die Zahlung wie ein laufender Bezug behandelt und mit dem Lohnsteuertarif versteuert.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde auch der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt. Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen oder Ausgaben zählen sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6, wie z. B. freiwillige Abfertigungen, soweit sie beim Empfänger nicht mit 6 % begünstigt besteuert werden.
Stand: 28. August 2014
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