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mehr dazuMehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden. Dies entsteht, wenn z. B. neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden.
Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Unternehmer können einen entsprechenden Antrag bei der SVA stellen. ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-Beiträge in voller Höhe. Mittels eines Antrags auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (eine Entgeltbestätigung des Dienstgebers ist erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.
Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten. Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen, oder es kann über Antrag an die SVA eine Beitragserstattung von 4 % vorgenommen werden.
Ein Mehrfachversicherter kann sich grundsätzlich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen.
Stand: 29. April 2019
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