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mehr dazuLaut Bundesabgabenordnung gelten Abgaben u. a. als entrichtet
Grundsätzlich kommen alle zivilrechtlich zulässigen Entrichtungsformen auch für Abgaben in Betracht. So sind z. B. auch Zahlungen mit Scheck möglich, eine Hingabe von Wechsel jedoch explizit nicht.
Erfolgt bei Postanweisung, Überweisung oder Verrechnungsscheck die Gutschrift (bzw. Auszahlung) zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt grundsätzlich die Verspätung ohne Rechtsfolgen. In den Lauf der dreitägigen Frist werden Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24.12. nicht eingerechnet.
Überweisungen (auch jene durch Postanweisungen) haben mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die elektronische Überweisung ist dann zumutbar, wenn der Zahlungspflichtige das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internetanschluss verfügt.
Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung hat entweder
Stand: 25. April 2018
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