Grundsteuerreform 2022
Überblick über die Neuerungen
mehr dazuEigentümer von im Inland gelegenen Grundstücken, darunter fallen u.a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, werden spätestens im März/April 2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte aufgefordert. Abgabepflichtig sind auch Erbbauberechtigte.
Eine relativ einfache Bewertung gilt dabei für Wohngrundstücke. Hier müssen Grundbesitzer im Wesentlichen folgende Angaben erklären: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Angaben zur Gebäudeart, die Wohnfläche sowie das Baujahr des Gebäudes. Für im Sachwertverfahren zu bewertende Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke muss u.a. die Brutto-Grundfläche ermittelt werden. Die Brutto-Grundfläche ist definiert als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Bekleidungen, Putz, Außenschalen usw. sind hinzuzurechnen. Nicht dazu zählen hingegen nicht nutzbare Dachflächen, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege. Näheres zum Begriff der Brutto-Grundfläche ist in Anlage 24 zum Bewertungsgesetz (BewG) erläutert.
Die maßgeblichen Bodenrichtwerte zum 1.1.2022 werden voraussichtlich erst Anfang des zweiten Quartals 2022 zur Verfügung stehen. Sie können bei den Gutachterausschüssen der Städten/Gemeinde abgefragt werden oder online über das Bodenrichtwertinformationssystem der Länder BORIS.
Die Feststellungserklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und können ab dem 1.7.2022 über die Onlineplattform der Finanzverwaltung (ELSTER, www.elster.de) erstellt und übermittelt werden.
Stand: 24. Februar 2022
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