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mehr dazuBeim Salzburger Steuerdialog wurde die Frage der Einlösung von Gutscheinen diskutiert. Wie ist das Einlösen eines Gutscheins aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen?
(in einem Beispiel verpackt)
Sie sind ein österreichischer Möbelhändler. Jeder Kunde, der bei Ihnen eine Couch kauft, erhält als Dank einen Gutschein, damit er sich in einem Lampengeschäft die passende Stehlampe dazu kaufen kann. Der Gutschein ist nummeriert und lautet auf einen bestimmten Betrag.
Der Kunde kauft sich die Lampe beim Vertragshändler. Er löst den Gutschein ein und bezahlt den restlichen Betrag. Ihr Vertragshändler meldet Ihnen, dass der Gutschein eingelöst wurde, und er erhält von Ihnen dafür eine Gutschrift. Die Gutscheine berechtigen nur Kunden Ihres Unternehmens, bestimmte Waren beim Vertragshändler zu erwerben.
Die Gutschrift, die der Vertragshändler nach dem Einlösen des Gutscheins erhält, ist als Entgelt von dritter Seite zu betrachten. Ihre Leistung an den Vertragshändler berechtigt Sie nicht zu einem Vorsteuerabzug.
Ist der Kunde ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt, hat er das Recht auf einen Vorsteuerabzug über den gesamten Betrag (wenn auch die restlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorhanden sind). Der Vertragshändler muss allerdings in der Rechnung das Gesamtentgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer (unter Einbeziehung des Entgelts von dritter Seite) ausweisen.
Stand: 06. Februar 2014
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