Steuernews für Mandanten

Aus für Gaststättenpauschalierung?

Illustration

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis 1.1.2013 Zeit, die Regelung zu erneuern. Neben der pauschalierten Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen. Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt abzuwarten.

Die gesamte Regelung zur Gaststättenpauschalierungsverordnung war im vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt. Schließlich hat der VwGH letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.

Gründe für die Aufhebung

Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen Berechnungsschema nicht möglich ist.

Wer konnte diese Pauschalierung bisher in Anspruch nehmen?

Die Gaststättenpauschalierungsverordnung können grundsätzlich Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe anwenden, die Getränke und Speisen anbieten. Keinesfalls zählen dazu z.B. Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte und Konditoreien.

Stand: 10. Mai 2012

Bild: Sven Weber - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Juni 2012

Steuerabkommen mit der Schweiz

Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit ...

mehr dazu

Arbeiten im Sommer

Im Sommer arbeiten viele Schüler und Studenten.

mehr dazu

Aus für Gaststättenpauschalierung?

Der Verfassungsgerichtshof hat die ...

mehr dazu

Ausbildungskosten der Ehefrau

Nur eigene Ausbildungskosten können in der Steuererklärung ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198