Steuernews für Mandanten

Auftraggeberhaftung

Illustration

Wenn die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so gilt folgende Haftungsregel:

  • Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen.
  • Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft) das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Änderung seit 1.1.2016

Aufgrund der Überweisung der Haftungsbeträge ergeben sich Guthaben auf dem Beitragskonto. Seit Jahresbeginn können Auftraggeber-Haftungsguthaben ohne Zustimmung des Unternehmers mit ausstehenden Zahlungen bei anderen Behörden laut Gesetz in folgender Reihenfolge mit Verbindlichkeiten beglichen werden:

  • offene Beitragsschulden
  • Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen aufgrund einer Haftung
  • Zuschlagsleistungen der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse
  • Abgabenforderungen beim Bund

Stand: 29. Juni 2016

Bild: Кирилл Рыжов - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Juli 2016

Was gibt es Neues bei der ...

Die Registrierkassen sind mit technischen ...

mehr dazu

Handwerkerbonus: Holen Sie sich ...

Der Handwerkerbonus wurde verlängert.

mehr dazu

Was ist das neue Kontenregister?

Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung ...

mehr dazu

Muss eine Schenkung gemeldet ...

Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine ...

mehr dazu

Wer ist Kleinunternehmer?

Der Kleinunternehmer kann auf die Umsatzsteuerbefreiung ...

mehr dazu

Auftraggeberhaftung

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß ...

mehr dazu

Muss eine Schätzung der Finanz ...

Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine ...

mehr dazu

Gemeinsam statt einsam

Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198