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mehr dazuNicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens – manche dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das betrifft vor allem Gegenstände, die auch privat genutzt werden können bzw. Aufwendungen, die auch im Privatleben Vorteile bringen. Dazu zählen z.B. Aufwendungen für Autos, Liegenschaften, Reisen, Repräsentationsaufwendungen, aber auch Gehälter für Angehörige. In diesem Zusammenhang wird im Zuge einer Betriebsprüfung vom Finanzamt genau geprüft, ob die Ausgaben Betriebsausgaben darstellen oder nicht. Wir haben einige Ausgaben, für die es besondere Vorschriften gibt, in einem kurzen Überblick zusammengefasst.
Bei Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden – vielmehr ist zwischen drei Fällen zu unterschieden:
Aufwendungen sind in diesen Fällen nur bis zu einer gewissen Höhe abzugsfähig. Es muss eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde und der Höhe nach erfolgen. Die Kosten, die eine „Normalausstattung“ übersteigen, sind nicht abzugsfähig.
Bei einem Pkw sind z.B. Anschaffungskosten in Höhe von € 40.000,00 angemessen. Liegen die Kosten darüber, muss eine sogenannte Luxustangente berechnet werden. Um diese sind dann die Aufwendungen, wie z.B. die Abschreibung, zu kürzen.
Damit die Gehälter von nahen Angehörigen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, müssen die Dienstverhältnisse nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch mit Fremden in dieser Form abgeschlossen werden (d.h. ein schriftlicher Vertrag mit den genauen Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten, fixe Arbeitsbereiche usw.).
Seit 1.3.2014 sind auch Gehälter über € 500.000,00 pro Person und Jahr nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch die anteiligen Lohnnebenkosten, die diesen Betrag übersteigen, dürfen nicht abgezogen werden.
Stand: 24. Juni 2014
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