Anträge für den Beschäftigungsbonus...
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mehr dazuImmer zu Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
Die Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen 14 % (bisher 12 %) der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und der entsprechende Prämiensatz anzuwenden.
Ab 1.1.2018 wird die Familienbeihilfe erhöht und beträgt je Kind und Monat
Ebenso erhöht wurde die sogenannte Geschwisterstaffel und die Erhöhung bei Behinderung.
Ab 1.1.2018 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 4,1 % auf 3,9 %.
Für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, fällt keine Mietvertragsgebühr mehr an.
Der monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers ändert sich 2018 auf Basis der seit 1.4.2017 festgelegten Richtwerte. Über die Höhe der neuen Richtwerte wurde bereits berichtet.
Für die Zinsersparnis eines Gehaltsvorschusses ist ab 2018 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen (vom Betrag, der den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt).
Folgende Sonderausgaben werden durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Die Übermittlung für 2017 hat bis Ende Februar 2018 zu erfolgen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab 1.1.2018 auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften (durch den Arbeitgeber oder von einer sogenannten Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) bis zu einer Höhe von € 4.500,00 steuerfrei.
Ab 1.1.2018 kann der Tarif (Prozentsatz) von den einzelnen Bundesländern autonom festgelegt werden.
Mit 1.1.2018 treten wichtige Änderungen des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes der Schweiz in Kraft, die auch ausländische Unternehmen wesentlich betreffen. Zur Abklärung von individuellen Sachverhalten mit der Schweiz empfiehlt es sich, eine konkrete Beratung in Anspruch zu nehmen.
Stand: 27. Dezember 2017
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