Was ändert sich mit 1.1.2014?
Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über einige ...
mehr dazuVoraussichtlich wird ab Februar auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Pendlerrechner zur Verfügung stehen (das genaue Datum war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt). Sobald der Pendlerrechner online ist, muss die Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln damit berechnet werden.
Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Diese Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2014 in Kraft, außer der Pendlerrechner ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. In diesem Fall ist die Verordnung rückwirkend anwendbar (wenn der Steuerpflichtige dadurch nicht schlechter gestellt wird).
Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014 geändert.
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar, wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten ist immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen.
Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten nicht aber 120 Minuten wird die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt. Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Ein Arbeitnehmer benötigt zu seinem Arbeitsplatz 70 Minuten, die Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten, daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen.
Sie wird wie folgt berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt, sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist ihm zumutbar.
Stand: 19. Dezember 2013
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