Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Stärkung der Binnennachfrage
mehr dazuZur Schaffung von Investitionsanreizen wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die „degressive“ Abschreibung wieder eingeführt. Für in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, wahlweise in Anspruch genommen werden.
Während sich bei der linearen AfA der jährliche Betrag aus dem Quotienten aus Anschaffungskosten dividiert durch Nutzungsdauer errechnet und während der AfA-Periode gleich bleibt, bemisst sich der jährliche AfA-Betrag bei der degressiven AfA nach dem Restwert und der Rest-Nutzungsdauer. Die degressive AfA führt dadurch zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Nutzungsjahren. Dementsprechend verringern sich die Abschreibungsbeträge in späteren Jahren.
Unterschreitet der degressive Abschreibungsbetrag erstmals den linearen AfA-Satz, sollte zur linearen AfA gewechselt werden. Dieser Zeitpunkt kann mit der Formel: x = ND +1-(100/p) bestimmt werden: X ist das Jahr, in dem von degressiv auf linear gewechselt wird. ND ist die Nutzungsdauer und p der degressive AfA-Satz. Wird für ein in 2020 angeschafftes Wirtschaftsgut (Nutzungsdauer fünf Jahre) anfangs der degressive AfA-Satz von 25 % gewählt, ergibt sich danach folgende Gleichung: x = 5+1-(100/25). Aufgelöst ergibt sich ein Betrag von zwei, was so viel bedeutet, dass im zweiten Nutzungsjahr gewechselt werden sollte.
Die degressive AfA sollte nur dann gewählt werden, wenn der Gewinn in den ersten Jahren der Nutzung des Wirtschaftsguts besonders gemindert und in kürzerer Zeit stille Reserven gebildet werden sollen.
Stand: 29. Juli 2020
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