Steuernews für Mandanten

Vorabpauschale Basiszins 2020

Illustration

Vorabpauschale

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Vorabpauschale wird per Gesetz als jener Betrag definiert, „um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018). Der Basisertrag ist danach durch „Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses“ zu ermitteln. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich generell an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde.

Basiszinssatz

Den für das jeweilige Jahr maßgeblichen Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) jeweils zum Jahresanfang bekannt. Für 2020 beträgt der Basiszins 0,07 % (BMF-Schreiben vom 29.1.2020 IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :001). Der für die Berechnung maßgebliche Betrag von 70 % des Basiszinses beträgt demnach 0,049 %. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. beispielsweise für das Veranlagungsjahr 2020 zum 4.1.2021.

Auslandsdepot

Das Steuerformular für die Erklärung von Kapitalerträgen (Anlage KAP) für 2019 enthält erstmals Angabefelder für die Berechnung und Erhebung einer Vorabpauschale für Investmentfonds in einem Auslandsdepot. Steuerpflichtige mit Auslandsdepot erhalten diese Angaben im Regelfall vom ausländischen Kreditinstitut.

Stand: 30. März 2020

Bild: Illustration

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - April 2020

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ...

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich ...

mehr dazu

Gesetz zur Abmilderung der ...

Weitreichende Änderungen im Zivilrecht

mehr dazu

Stundung von Sozialversicherungsbei...

Schreiben Spitzenverband der GKV

mehr dazu

Unterstützung vom Finanzamt in der ...

Finanzämter helfen mit Steuerstundungen

mehr dazu

Coronavirus: Was tun, wenn im ...

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein ...

mehr dazu

Coronavirus: Welche betrieblichen ...

Allgemeine Vorbeugemaßnahmen

mehr dazu

Coronavirus: Welche Finanzhilfen ...

Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick

mehr dazu

Coronavirus: Welche ...

Kurzarbeitergeld

mehr dazu

Grundrente ab 2021

Gesetzentwurf der Bundesregierung

mehr dazu

ElsterFormular nur noch bis ...

Einstellung der Website zum Jahresende

mehr dazu

Kleinbetragsrentenabfindung

Anpassung des BMF-Schreibens

mehr dazu

Werbeleistungen für den Arbeitgeber

Neue FG-Rechtsprechung

mehr dazu

Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger ...

Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020

mehr dazu

Vorabpauschale Basiszins 2020

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen ...

mehr dazu

Durchschnittswerte zählen nicht!

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

mehr dazu

Mietpreisbremse

Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198