Aufwendung für Bulimie-Erkrankungen
Keine außergewöhnliche Belastung
mehr dazuUnter außergewöhnliche Belastungen fallen jene Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und größer sind als jene, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des gleichen Familienstands für gewöhnlich entstehen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Geht es um Mehraufwendungen wegen Krankheit, ist ein Nachweis der Zwangsläufigkeit zu erbringen. Der Nachweis hat entweder durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen (§ 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).
Zwei Steuerpflichtige machten krankheitsbedingte Lebensmittelkosten von € 80,00 pro Woche (insgesamt € 4.160,00) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Als Begründung führten diese an, sie würden an Bulimie leiden. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil die Lebensmittel nicht der Heilung der Erkrankung dienten.
Das Finanzgericht (FG) Münster ordnete die Lebensmittelaufwendungen den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zu (Urteil vom 19.2.2019, 12 K 302/17 E). Gegen die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung spricht nach Ansicht des Gerichtes vor allem die Tatsache, dass Aufwendungen für Diätverpflegungen vom Steuerabzug gesetzlich ausgenommen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Unter Anwendung dieser Vorschrift sind Aufwendungen für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelkosten erst recht nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Außerdem sind die Aufwendungen nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
Stand: 27. Mai 2019
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