Steuernews für Ärzte

Aufwendung für Bulimie-Erkrankungen

Illustration

Außergewöhnliche Belastungen

Unter außergewöhnliche Belastungen fallen jene Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und größer sind als jene, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des gleichen Familienstands für gewöhnlich entstehen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Geht es um Mehraufwendungen wegen Krankheit, ist ein Nachweis der Zwangsläufigkeit zu erbringen. Der Nachweis hat entweder durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen (§ 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).

Erhöhte Lebensmittelkosten

Zwei Steuerpflichtige machten krankheitsbedingte Lebensmittelkosten von € 80,00 pro Woche (insgesamt € 4.160,00) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Als Begründung führten diese an, sie würden an Bulimie leiden. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil die Lebensmittel nicht der Heilung der Erkrankung dienten.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster ordnete die Lebensmittelaufwendungen den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zu (Urteil vom 19.2.2019, 12 K 302/17 E). Gegen die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung spricht nach Ansicht des Gerichtes vor allem die Tatsache, dass Aufwendungen für Diätverpflegungen vom Steuerabzug gesetzlich ausgenommen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Unter Anwendung dieser Vorschrift sind Aufwendungen für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelkosten erst recht nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Außerdem sind die Aufwendungen nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Sommer 2019

Aufwendung für Bulimie-Erkrankungen

Keine außergewöhnliche Belastung

mehr dazu

Steuerfreie Gesundheitsvorsorge im ...

Aktuelle Änderungen zum 1.1.2019

mehr dazu

Umsatzsteuersatz für Krankenfahrten

Neues BMF-Schreiben

mehr dazu

Sozialversicherungspflicht der ...

Aktuelles Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen

mehr dazu

Arbeitsrecht: Nacht- und ...

Ansprüche auf Vergütungszuschläge

mehr dazu

Sensibilisierungswoche nicht ...

Eine Arbeitgeberin bot ihren Arbeitnehmern sogenannte ...

mehr dazu

Steuerfreie Sonn- und ...

Arbeitgeber können für Sonn- und Feiertagsarbeiten ...

mehr dazu

Kulturlinks – Sommer 2019

Im Sommer 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198