Steuerfreie Veräußerung des ...
BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung
mehr dazuDie Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie löst kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus, wenn die Immobilie entweder ausschließlich selbst genutzt oder bei Vermietung vor der Eigennutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Befand sich in der Privatwohnung ein Arbeitszimmer, für das Werbungskosten geltend gemacht wurden, hat die Finanzverwaltung bei der Veräußerung bislang den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterworfen.
In der Entscheidung vom 1.3.2021 (IX R 27/19, veröffentlicht am 22.7.2021) spricht sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus (BMF-Schreiben v. 5.10.2000 - IV C 3 –S 2256 - 263/00, Rz. 21). Der BFH folgte der Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2019 5 K 338/19) und sieht in der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ebenfalls kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anteils. Der BFH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vorliegt. Weder der Gesetzeswortlaut oder der Gesetzeszweck, noch die Gesetzesbegründung würden laut dem BFH einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen könnte.
Das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist (vgl. auch BFH v. 23.9.2009 IV R 21/08).
Stand: 30. August 2021
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Legal Entity Identifier Lohnsteuerprüfung Affiliate-Marketing Absetzbar Podologengesetz Pflegekosten Steuerschuld Verlustrechung Geschäftsführer Gemeinnützige körperschaften Show Steuerprogression Spende Einzelaufzeichnungspflicht Ruhegelder Sozialversicherungsrecht Kündigungsschutz Anspruchsverzinsung Anzahlungsrechnung Steuererklärung Umlaufvermögen Arbeitslosengeld Wirtschaftsgut Lohnsteuerpflicht Schwerarbeit Steuerberater Konstanz
Fahrtenbücher müssen zeitnah und in gebundener Form geführt ...
mehr dazuAls Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.