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mehr dazuVeranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige Veranstaltung in Form eines sogenannten kleinen Vereinsfestes, so kann dieses steuerlich begünstigt sein. Ein kleines Vereinsfest, welches mit der Erfüllung des Vereinszweckes in Zusammenhang steht, aber nicht unentbehrlich ist, wird von der Finanz unter bestimmten Voraussetzungen als entbehrlicher Hilfsbetrieb eingestuft. Ein derartiger Betrieb ist für die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins zwar grundsätzlich nicht schädlich, Zufallsüberschüsse unterliegen aber der Körperschaftsteuer (Freibetrag im Kalenderjahr aber gesamt € 10.000,00).
Ein „kleines Vereinsfest“ ist als entbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins auch von der Umsatzsteuer befreit und unterliegt auch nicht der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Anzahl der Besucher ist nicht relevant für die steuerliche Einstufung eines Vereinsfestes als „klein“.
Stand: 30. August 2017
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