Steuernews für Mandanten

Haben Sie Kryptowährungen im Betriebsvermögen?

Illustration

Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) veröffentlicht. Für die betriebliche Verwendung sind dazu unter anderem folgende Rechtsansichten des BMF dargestellt:

Kryptowährungen stellen aus steuerlicher Sicht sonstige unkörperliche nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter dar und sind bei bilanzierenden Unternehmen, je nach Verwendung im Unternehmen, im Anlage- oder Umlaufvermögen darzustellen. Somit können sich unter Umständen aus den bei der Bilanz erforderlichen Bewertungen steuerlich relevante Abschreibungen und Zuschreibungen ergeben. Beim Verkauf (Umtausch in eine andere Währung) können Kursgewinne bzw. Kursverluste schlagend werden. Daraus resultierende Einkünfte sind zum Tarif zu erfassen.

Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen im Betriebsvermögen dem Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen werden. Als Gegenleistung werden hier oft für die Überlassung zusätzliche Einheiten der Kryptowährung als „Zinsen“ vereinbart. Auch diese „Zinsen“ sind steuerpflichtig.

Steuerliche Auswirkung hat auch der Betrieb von Online-Börsen, das Schaffen von Kryptowährungen („Mining“) und der Betrieb von Kryptowährung-Geldautomaten.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung gibt es auf Basis der EuGH-Rechtsprechung Folgendes zu beachten:

  • Steuerfrei ist der Umtausch von z. B. Bitcoins in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt.
  • Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder Dienstleistungen, die in Bitcoins bezahlt werden, wird durch den Wert des Bitcoins bestimmt.
  • Nicht der Umsatzsteuer unterliegt das Bitcoin-Mining.

Stand: 30. August 2017

Bild: arinahabich - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - September 2017

Wie können Sie von der erhöhten ...

Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in ...

mehr dazu

Wann liegt ein „kleines ...

Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige ...

mehr dazu

Haben Sie Kryptowährungen im ...

Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen ...

mehr dazu

Welche Erleichterungen kommen für ...

Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens ...

mehr dazu

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist zu entrichten, wenn ein ...

mehr dazu

Was bedeutet „Handelsübliche ...

Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut ...

mehr dazu

Was ist eine Balanced Scorecard?

Die Balanced Scorecard ist eine Controlling-Methode zur ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198