Was gilt nun tatsächlich für GmbHs?
Seit 1.7.2013 gelten die Neuregelungen für Gesellschaften ...
mehr dazuWelche Zusatzleistungen kann ich meinen Mitarbeitern zukommen lassen, ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt?
Alle geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht – dazu zählen neben Geld- auch Sachleistungen.
Grundsätzlich gilt für die meisten der steuerfreien Zuwendungen, dass sie allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen zukommen müssen. Das heißt, es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer auf Grund einer herausragenden Leistung statt einer Prämie eine steuerfreie Zuwendung zu zahlen.
Weiters ist auch zu beachten, dass die Zuwendung zusätzlich zum Entgelt erfolgen muss – z.B. können nicht einfach Löhne oder Gehälter gekürzt und durch eine steuerfreie Zuwendung ersetzt werden. Bei manchen Zuwendungen müssen für die Steuerfreiheit zusätzliche Merkmale erfüllt werden, damit sie steuerfrei bleiben.
Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung bezahlen. Rückwirkend ab 1.1.2013 wurde dieser Kinderbetreuungszuschuss pro begünstigtem Kind auf € 1.000,00 (davor € 500,00) jährlich erhöht. Alle weiteren Voraussetzungen bleiben unverändert. Unter anderem darf das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist.
Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausbezahlt, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Zusätzlich müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Für Feste oder Veranstaltungen, wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier, ist ein steuerfreier Betrag von € 365,00 (jährlich) pro Arbeitnehmer vorgesehen.
Geschenke, die die Arbeitnehmer erhalten, wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten usw. ,sind bis maximal € 186,00 jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.
Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei.
Beispiel: Bezahlung der Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (müssen allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen oder dem Betriebsratsfonds zufließen)
Steuerfrei bis zu € 1.460,00 pro Mitarbeiter ist (unter gewissen Voraussetzungen) auch die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen.
Dazu zählen auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Tag, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen Gaststätten eingelöst werden können.
Können mit den Gutscheinen auch Lebensmittel bezahlt werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, ist lediglich ein Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Neben Essen können den Arbeitnehmern auch Getränke am Arbeitsplatz steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Steuerfrei ist die Benützung von Einrichtungen, die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stehen.
Beispiele: Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen.
Arbeitgeber können nun allen Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung stellen. Das heißt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Ticket der öffentlichen Verkehrsmittel, muss dafür kein Sachbezug versteuert werden.
Werden Mitarbeiter für mindestens ein Monat ins Ausland entsendet, könnte das Entsendeprivileg zutreffen. Diese Bestimmung wurde in den letzten Jahren neu geregelt. Deshalb müssen auch die Übergangsregelungen beachtet werden. Nach der neuen Bestimmung sind grundsätzlich 60 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn steuerfrei. Dieser Betrag darf aber monatlich 100 % der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Befreiung ist allerdings an einige weitere bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
An Arbeitnehmer, die dienstlich verreisen, können steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder ausbezahlt werden. Bei Inlandsreisen darf das Tagesgeld € 26,40 (für 24 Stunden), Nächtigungsgelder dürfen € 15,00 nicht übersteigen. Bei Auslandsreisen gelten von Land zu Land unterschiedliche Sätze. Beachten Sie auch die Bestimmungen in Ihrem Kollektivvertrag.
Hilft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch eine Zuwendung, Katastrophenschäden zu beseitigen – insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden – so kann das steuerfrei geschehen.
Stand: 08. August 2013
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Zuverdienstgrenzen Generalversammlung Lohnkonto Rückvergütung Unternehmen Gebührenordnung Umzug Lohnzuschläge Beschäftigungsbonus Bekanntgabefiktion Europäische Union Einnahmen-Überschuss-Rechnung Genehmigungspflicht Personengesellschaft Anschlussbehandlung Gutschrift geringfügige Beschäftigung Pfändungsschutz Arbeitsleistung Finanzplan Mining Erwerbslosigkeit Einzelpraxis Umsatzsteuerbefreiung Kosmetische Behandlung Steuerberater Konstanz
Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.