Steuernews für Mandanten

Grenzgängerbesteuerung

Flaggen

Grenzgänger Schweiz

Als „Grenzgänger“ im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen/DBAs werden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bezeichnet, die in einem Vertragsstaat ansässig, in einem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und von dort regelmäßig an ihren Ansässigkeitsort zurückkehren. Nach dem DBA-Schweiz (Artikel 15a Abs. 2) entfällt die Grenzgängereigenschaft, falls ein Arbeitnehmer nicht täglich nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt nur dann, wenn dieser Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der Grenzgängerstatus ist entscheidend für die Frage, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern kann. Deutschland kann als Ansässigkeitsstaat Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz bezieht, besteuern.

Der Fall

Im Streitfall kehrte der Betreffende nicht täglich nach Feierabend nach Deutschland zurück. Das Finanzamt wollte für den Arbeitnehmer dennoch eine Besteuerung wie als Grenzgänger, da eine tägliche Rückkehr zumutbar sei. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2022, 12 K 623/22) war der Meinung, dass eine regelmäßige Rückkehr – und damit eine Steuerpflicht in Deutschland – auch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer nur einmal die Woche ins Inland zurückkehrt.

BFH-Entscheidung

Ob und inwieweit die Grenzgängerregelung im Streitfall Anwendung findet, wird der Bundesfinanzhof/BFH entscheiden (anhängiges Revisionsverfahren Az. VI R 14/24).

Stand: 25. September 2024

Bild: Oleksii - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Oktober 2024

Grund- und Kinderfreibeträge 2024

Einkommensteuerfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen 2024 ...

mehr dazu

Aussetzungszinsen verfassungswidrig

BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig

mehr dazu

Grundsteuer 2025

Bund der Steuerzahler unterstützt Musterklage gegen ...

mehr dazu

Kirchensteuernachzahlungen

Sonderausgabenabzug steht Arbeitnehmern auch bei ...

mehr dazu

Garantieverlängerung

Aufwendungen für eine Garantieverlängerung richtig buchen

mehr dazu

Grenzgängerbesteuerung

BFH entscheidet über das Vorliegen einer ...

mehr dazu

Steuerzahler-Gedenktag 2024

Wann Arbeitnehmer in 2024 für die eigene Tasche arbeiten

mehr dazu

Neue Pfändungsfreigrenzen

Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198