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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021
mehr dazuGrundsätzlich besteht für Gewerbetreibende eine steuerrechtliche Buchführungspflicht immer dann, wenn sich eine solche auch nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt (§ 140 Abgabenordnung/AO). Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer auch dann eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie nach handelsrechtlichen Vorschriften zwar nicht dazu verpflichtet wären, jedoch die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschreiten oder der Gewinn mehr als € 60.000,00 beträgt (§ 141 AO).
Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (BGBl 2021 I S. 1259) wurde die Berechnungsweise für die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer maßgeblichen Berechnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) angepasst. Bislang waren die Umsatzgrenzen zwar betragsmäßig gleich (in beiden Fällen gilt eine Betragsgrenze von € 600.000,00). Die Grenzen wurden aber unterschiedlich berechnet, sodass sie im Ergebnis nicht deckungsgleich waren.
Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der neuen Umsatzberechnung ein aktuelles Schreiben (vom 5.7.2021 IV A 4) herausgegeben. Danach ist die Neuregelung erstmalig auf Umsätze im Kalenderjahr 2021 bzw. auf Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anzuwenden. Die Finanzverwaltung stellt den Eintritt der Buchführungspflicht im Rahmen eines Verwaltungsaktes fest und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit.
Die neue maßgebliche Berechnungsmethode für die Umsatzgrenze zur Ist-Besteuerung nimmt mehr steuerfreie Umsätze aus. Die neue Berechnungsmethode steht damit effektiv einer Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht gleich. Gewerbliche Unternehmer, die bislang ausschließlich wegen Überschreiten der Umsatzgrenze buchführungspflichtig waren, sollten ihre Buchführungspflichten unter Verwendung der neuen Berechnungsmethode prüfen. Die Rechtsänderung führt allgemein zu einem Rückgang der Anzahl der zur Buchführung Verpflichteten. Für den Fall, dass die Umsatzgrenze nach neuer Berechnung einmalig überschritten wird, gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag eine Befreiung (AEAO zu § 141 Ziff. 4 Satz 5 AO).
Stand: 29. September 2021
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