Was ändert sich 2019 bei den ...
Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des ...
mehr dazuEine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der
Unter dem Begriff „Innergemeinschaftliche Warenlieferungen“ sind
zu verstehen.
In die ZM sind auch alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und wenn es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Beispiele für Leistungen, die in die ZM aufzunehmen sind, sind technische oder rechtliche Beratung oder auch Werbeleistungen. Beispiele für Leistungen, die nicht in die ZM aufzunehmen sind, sind Grundstücksleistungen oder Personenbeförderung.
Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabezeitpunkt. Die ZM für den Monat Oktober ist also z. B. bis spätestens 30.11. zu übermitteln.
Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).
Stand: 25. September 2018
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