Steuernews für Mandanten

Neue Selbständige: Strafzuschlag vermeiden

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Wer ist ein neuer Selbständiger?

Das sind Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen.

Beispiele: Psychotherapeuten, Autoren, Vortragende

Zählen Sie zu den neuen Selbständigen? Dann überprüfen Sie rechtzeitig Ihr Jahreseinkommen. Übersteigt es die nachstehenden Grenzen?

  • € 4.641,60 jährliche Einkünfte (wenn Sie im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen haben)
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte (wenn Sie im selben Jahr keine anderen Einkünfte erhalten haben)

In diesem Fall ist zu empfehlen, dass Sie noch bis Ende Dezember 2013 eine Überschreitungserklärung bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) abgeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung lösen Sie die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus.

Strafzuschlag von 9,3 %

Die Sozialversicherung überprüft die Höhe Ihrer Einkünfte anhand des Einkommensteuerbescheides im Nachhinein. Sie liegen über den Grenzen und haben keine Überschreitungserklärung abgegeben? Dann müssen Sie die Beiträge nachzahlen und zusätzlich für die Pensions- und die Krankenversicherung einen Strafzuschlag von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichten.

Stand: 10. September 2013

Bild: eccolo - Fotolia.com

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