Steuernews für Mandanten

Wann fällt eine Vorsorgewohnung unter Liebhaberei?

Illustration

Eine sichere Geldanlage ist – gerade wenn die Zinsen niedrig sind – ein beliebtes Thema. Wenn in Immobilien investiert wird, sollte aber immer auch das Thema Liebhaberei im Auge behalten werden.

Was ist „Liebhaberei“?

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.

Liebhaberei bei Vorsorgewohnung

Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen. Darunter fallen vor allem Vermietungen von:

  • Ein- und Zweifamilienhäusern
  • Eigentumswohnungen
  • Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (jenen, die dazu geeignet sind, persönlichen Wohnbedürfnissen zu dienen)
  • einzelnen Appartements
  • im Wohnverband befindlichen Fremdenzimmern

Als Einkunftsquelle kann die Vermietung angesehen werden, wenn über einen absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn/Gesamtüberschuss erzielt werden kann.

Als absehbarer Zeitraum wird grundsätzlich ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung gesehen, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass bei einer Bewirtschaftung eine Einkunftsquelle vorliegt.

Welche Auswirkung hat die Annahme von Liebhaberei?

Wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet, so wird keine Einkunftsquelle angenommen.

Einkommensteuer

Hier dürfen entstandene Verluste nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für in der Vergangenheit bereits abgezogene Verluste. Allerdings nur bis zur Verjährungsfrist. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Stand: 06. September 2012

Bild: Bill Ernest - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Oktober 2012

Umsatzsteuer bei Vermietung

Unter welchen Bedingungen darf ein Vermieter die Vermietung ...

mehr dazu

Wann fällt eine Vorsorgewohnung ...

Eine sichere Geldanlage ist – gerade wenn die Zinsen ...

mehr dazu

UID-Nummer

Unternehmer brauchen eine UID-Nummer, sobald sie innerhalb ...

mehr dazu

Betriebspensionen: Freiwillige ...

Erhalten Sie eine Betriebspension? Dann könnte für Sie die ...

mehr dazu

Neue VwGH-Urteile zur Abschreibung

Wann darf mit der AfA begonnen werden, kann bei Gebäuden ...

mehr dazu

Abfertigung: Aus „Alt“ wird „Neu“

Ein Übertritt von der Abfertigung alt in die Abfertigung ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198