Steuernews für Mandanten

Erhaltungsrücklagen bei Vermietung

Übergabe von Wohnungsschlüssel

Erhaltungsrücklagen

Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG §§ 19, 28) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwalterin bzw. der Hausverwalter die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat (H 21.2 Einkommensteuer-Handbuch EStH „Werbungskosten“ sowie OFD Frankfurt/M vom 9.11.2022 S 2211A-12-St 214). Ein Vermieter vertrat die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Der Steuerpflichtige begründete dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Der Vermieter hat Revision eingelegt. Damit wird der Bundesfinanzhof/BFH abschließend darüber entscheiden (Az. IX R 19/24). Vermieterinnen und Vermieter können sich gegebenenfalls auf das anhängige Verfahren berufen.

Stand: 02. November 2024

Bild: Julien - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - November 2024

Neue Förderung für Elektroautos

Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der ...

mehr dazu

Erhaltungsrücklagen bei Vermietung

Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den ...

mehr dazu

Sozialversicherungs-Rechengrößen ...

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an

mehr dazu

Teilschenkung kein privates ...

Gemischte Schenkung ist nicht als privates ...

mehr dazu

Grundsteuer 2025: Tipps zur ...

Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen ...

mehr dazu

Verrechnungspreise

Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

mehr dazu

Wohneigentumsförderung „Jung kauft ...

Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien

mehr dazu

Einspruchsstatistik 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198