Steuernews für Mandanten

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020

Illustration

Rechengrößenverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2020 gelten folgende Beitragswerte:

Beitragsbemessungsgrenze

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.700,00/Monat auf € 6.900,00/Monat bzw. € 82.800,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.150,00/Monat auf € 6.450,00/Monat bzw. € 77.400,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt im Jahr 2020 € 56.250,00 (2019: € 54.450,00) bzw. € 4.687,50 monatlich.

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird angehoben, und zwar von € 60.750,00 auf € 62.550,00.

Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2020 auf monatlich € 3.185,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.010,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: katrin_timoff - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - November 2019

Klimaschutzprogramm 2030

Steueranreize für mehr Umweltschutz

mehr dazu

Steuerförderung für Ehrenämter

Geplante Freibetragserhöhungen

mehr dazu

Währungsverluste aus ...

BFH verneint Werbungskostenabzug

mehr dazu

Wertlose Aktien noch 2019 ausbuchen

Gesetzesänderung zum Jahreswechsel droht

mehr dazu

A1-Bescheinigungen

Arbeitnehmerentsendung

mehr dazu

Sozialversicherungs-Rechengrößen ...

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am ...

mehr dazu

Eigenbelege für den ...

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege ...

mehr dazu

Fristverlängerung für ...

Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198