Steuerspar-Checkliste 2012
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem ...
mehr dazuDer Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Diese Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Größe eines Betriebs und der Anzahl der Mitarbeiter.
In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt (elektronisch, händisch), ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe allerdings an seine Mitarbeiter delegieren. Verantwortlich bleibt jedoch der Arbeitgeber.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) muss eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufzeichnungspflicht getroffen werden, z.B. Betriebsvereinbarung. Selbst wenn der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, bewirkt dies keine automatische Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer.
Grundsätzlich sollten für jeden einzelnen Mitarbeiter folgende Aufzeichnungen geführt werden:
Werden keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen gemacht, sieht das Arbeitszeitgesetz erhebliche Strafen vor.
Die Bestrafung erfolgt pro Dienstnehmer, für den die Aufzeichnungen mangelhaft sind. Der Strafrahmen liegt bei € 72,00 bis € 1.815, 00 (im Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145,00).
Stand: 9. November 2012
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