Wird die Gründung einer GmbH ...
Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher ...
mehr dazuDer Aufwand für den Ausflug darf im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die Mitarbeiter gilt: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,00 pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei.
Im Umsatzsteuergesetz ist die Besteuerung von Reiseleistungen eigens geregelt. Danach sind Reisevorleistungen Leistungen von Dritten, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen. Laut den USt-Richtlinien gelten diese Regelungen für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen. Es muss sich dabei nicht um einen Reiseveranstalter oder ein Reisebüro handeln. Von solchen Reisevorleistungen darf keine Vorsteuer abgezogen werden.
Der Unabhängige Finanzsenat Wien sah in einer Entscheidung vom Dezember 2012 den Vorsteuerabzug gegeben. Laut dem UFS ist hier keine Reiseleistung im Sinne des UStG gegeben, da die erbrachte Leistung nicht gegen Entgelt erfolgt ist, liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor. Für Reiseleistungen, die für das Unternehmen selbst erworben werden, steht daher ein Vorsteuerabzug zu.
Im Februar 2013 sieht der UFS-Graz den Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen bei einem Betriebsausflug allerdings als nicht gegeben. Nur wenn die Reise im unternehmerischen Interesse gelegen ist, und es damit an einer Leistung gegenüber den Arbeitnehmern fehlt, könnte ein Vorsteuerabzug zustehen. In diesem Fall war bei den Dienstnehmern auch ein Sachbezug anzusetzen, daher kann laut dem UFS nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorteilszuwendung an die Reisenden vom unternehmerischen Interesse überlagert wird.
Stand: 11. April 2013
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