Steuernews für Mandanten

Geringwertige Wirtschaftsgüter schaffen

Privates Büro

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung vollständig abgeschrieben werden.

Höherwertige Wirtschaftsgüter

Bei höherwertigen Wirtschaftsgütern kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags helfen (§ 7 g EStG). Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Nichtüberschreiten einer Gewinngrenze von € 200.000,00 für künftig anzuschaffende Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Bei der anschließenden tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter können durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gegebenenfalls auf die Nettowertgrenze für ein geringwertiges Wirtschaftsgut herabgesetzt werden.

Beispiel

Für ein im Jahr 2025 anzuschaffendes Wirtschaftsgut wurde 2024 ein Investitionsabzugsbetrag von € 800,00 gebildet, was der Hälfte der Netto-Anschaffungskosten entspricht. Bei Kauf des Wirtschaftsguts mindert der gebildete Investitionsabzugsbetrag die tatsächlichen Anschaffungskosten von € 1.600,00 auf € 800,00. Damit wird aus dem angeschafften Wirtschaftsgut ein geringwertiges Wirtschaftsgut, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret lassen sich durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags Wirtschaftsgüter bis zu Anschaffungskosten in Höhe von € 1.600,00 netto bzw. € 1.904,00 brutto sofort abschreiben.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: Bambalino Studio - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - März 2025

Bilanzoffenlegung 2023

Gnadenfrist für verspätete Offenlegung

mehr dazu

Standortranking 2025

Stiftung Familienunternehmen veröffentlicht Länderindex 2025

mehr dazu

Vorabpauschale für Investmentfonds ...

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Basiszins zur ...

mehr dazu

Einkommensteuererklärung 2024

Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten kürzere ...

mehr dazu

Geringwertige Wirtschaftsgüter ...

Investitionsabzugsbetrag ermöglicht schnellere Abschreibung ...

mehr dazu

Auslandspauschalen 2025

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und ...

mehr dazu

Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz

BMF veröffentlicht Referentenentwurf

mehr dazu

Vervielfältiger für 2025

Finanzverwaltung veröffentlicht Vervielfältiger für die ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198