Steuernews für Mandanten

Fahrräder für die Mitarbeiter

Illustration

Klimaschutz mit Fahrrädern und dem Elektrofahrrad

Die Nutzung von Fahrrädern, vordergründig von Elektrofahrrädern, anstelle von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor trägt zweifelsohne zum Klimaschutz bei. Der Steuergesetzgeber unterstützt die Ausgabe von Elektrofahrrädern an Mitarbeiter seit Jahren. Zum Jahresanfang hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen neuen gleichlautenden Ländererlass zur steuerlichen Behandlung veröffentlicht (vom 9.1.2020 – 3-S233.4/187).

Private Nutzung

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades gilt nach wie vor folgende Grundregel: Es sind 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme, inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Mit den 1 % sind neben den Privatfahrten sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte als auch Fahrten zu Sammelpunkten abgegolten.

Halbe-/Viertel-Bemessungsgrundlage

Hinsichtlich des Ansatzes der Bemessungsgrundlage unterscheidet der Erlass zwischen folgenden Zeiträumen:

  • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde ab dem 1.1.2020 überlassen: Es ist lediglich ein Viertel der o. g. Bemessungsgrundlage zu versteuern.
  • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde ab dem 1.1.2019 überlassen: Für das Kalenderjahr 2019 muss noch die Hälfte der o. g. Bemessungsgrundlage als geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert werden.
  • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde bereits vor dem 1.1.2019 überlassen: Es ist die volle Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Nutzungsberechtigte für das Fahrrad ab dem 1.1.2019 gewechselt hat. Damit soll ein möglicher „Ringtausch“ der Fahrräder unter den Beschäftigten unterbunden werden.

Freigrenze

Unverändert bleiben die Länderfinanzbehörden dabei, dass die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von € 44,00 pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG) nicht anwendbar ist, auch nicht bei einer Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage (vgl. Erlass Rz. 3).

Fahrräder als Kraftfahrzeuge

In den Randziffern 5 und 6 des Erlasses wird wie bereits in den gleichlautenden Erlassen vom 13.3.2019 auf die verkehrsrechtliche Einordnung von Elektrofahrrädern verwiesen. Ein Elektrofahrrad ist dann als Kraftfahrzeug einzustufen, wenn es schneller als 25 km/h fahren kann. Für solche Elektroräder gelten die Bewertungsregelungen für die Überlassung von Dienstwagen entsprechend. 

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - März 2020

Erstausbildungskosten sind keine ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

mehr dazu

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Neue Verordnung der Bundesregierung

mehr dazu

Über- und Minusstunden im ...

Rückstellungen für geleistete Überstunden

mehr dazu

Fahrräder für die Mitarbeiter

Neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden

mehr dazu

Beschäftigung EU-Ausländer

Kinderfreibeträge und Lohnsteuerklassen

mehr dazu

Verpflegungsaufwendungen

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der ...

mehr dazu

Betriebsvorrichtungen gesondert ...

Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und ...

mehr dazu

Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße ...

mehr dazu

Coronavirus: Was tun, wenn im ...

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein ...

mehr dazu

Coronavirus: Welche betrieblichen ...

Allgemeine Vorbeugemaßnahmen

mehr dazu

Coronavirus: Welche Finanzhilfen ...

Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick

mehr dazu

Coronavirus: Welche ...

Kurzarbeitergeld

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198