Erstausbildungskosten sind keine ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
mehr dazuWerden Mitarbeiter beschäftigt, die ihren Wohnsitz im übrigen EU-Raum haben, gelten bei der Lohnsteuerabrechnung folgende Besonderheiten:
Kinderfreibeträge sind bei Mitarbeitern vollumfänglich zu berücksichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben und der andere Elternteil in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für 2020 beträgt der halbe Kinderfreibetrag € 2.586,00 jährlich (€ 215,50 monatlich) und der ganze Kinderfreibetrag € 5.172,00 jährlich bzw. € 431,00 monatlich.
Normalerweise ist für die Steuerklasse III Voraussetzung, dass beide Ehegatten im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Zusammenveranlagung gewählt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen aber ist die Steuerklasse III auf Antrag auch möglich, wenn der andere Ehegatte im EU-Ausland lebt. Dem ausländischen Arbeitnehmer ist beim Lohnabzug die Steuerklasse III zu gewähren, wenn 90 % des Ehegatteneinkommens in Deutschland erzielt werden (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder das Einkommen des anderen Ehegatten im EU-Ausland den bei zusammen veranlagten Ehegatten geltenden doppelten Grundfreibetrag (2020: € 18.816,00) nicht übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Der Mitarbeiter kann in diesem Fall bei seiner deutschen Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung wählen. Dies, obwohl der andere Ehegatte nicht in Deutschland lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Stand: 25. Februar 2020
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