Steuernews für Mandanten

Welche steuerlichen Auswirkungen hat der Brexit?

Illustration

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine umfangreiche Information veröffentlicht, wie ein Austritt des Vereinigten Königreiches in Österreich steuerlich zu betrachten ist.

Stimmt das britische Parlament dem Austrittsabkommen zu, würde das Vereinigte Königreich während der „Übergangsphase“ bis Ende 2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden. Steuerlich wären damit vorerst keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.

Ein ungeregelter Austritt hätte allerdings vielfältige kurzfristige steuerliche Auswirkungen. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten steuerlichen Informationen des BMF für diesen Fall:

Ertragsteuern

Nach einem ungeregelten Brexit gilt das Vereinigte Königreich für Unternehmer als Drittstaat. Alle Begünstigungen, die sich auf den EU/EWR-Raum beziehen, können nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Vorgänge nach einem Brexit. So kommt es im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach dem Brexit zur sofortigen Besteuerung, und es kann kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden. Ein Wegzug vor Eintritt des Brexit führt allerdings nicht zur sofortigen Besteuerung bzw. keiner sofortigen Fälligstellung allfälliger Raten. Auch Konzerne mit verbundenen Unternehmen im Vereinigten Königreich und in Nordirland sind von diversen Änderungen betroffen.

Umsatzsteuer

Bei einem ungeregelten Brexit werden für Unternehmer aus echten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach UK echte steuerfreie Ausfuhrlieferungen und aus innergemeinschaftlichen Erwerben eine umsatzsteuerliche Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer). Diese Tatbestände sind gesetzlich unterschiedlich geregelt und es sind auch unterschiedliche Formvorschriften zu beachten. Weiters hat ein Brexit in der Umsatzsteuer unter anderem Auswirkungen auf die Zusammenfassende Meldung, Dreiecksgeschäfte, den Versandhandel, bestimmte Katalogleistungen, den umsatzsteuerlichen Mini-One-Stop-Shop (MOSS), die Verlagerung des Leistungsortes, die innergemeinschaftliche Güterbeförderung, innergemeinschaftliche Restaurantleistungen, die Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen und auf den Fiskalvertreter.

Privatpersonen

Nicht nur Unternehmer sind betroffen, auch für Private hat ein ungeregelter Brexit Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerung. Da das Vereinigte Königreich dann in Hinkunft ein Drittstaat ist, kommen in vielen Bereichen auch die steuerlichen Bestimmungen, die Drittstaaten betreffen, zur Anwendung. Dies kann unter anderem Einkommensteuerbefreiungen, Sonderausgaben oder Pensionskassenbeiträge betreffen. Auch für Kinder, die sich im Vereinigten Königreich befinden, können der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Kindermehrbetrag nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Versicherungssteuer

Hat ein britisches Versicherungsunternehmen im Falle eines ungeregelten Brexit keinen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes in Österreich bestellt, so muss der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungssteuer für die Zahlung des Versicherungsentgeltes bei in Österreich steuerpflichtigen Versicherungsverhältnissen berechnen, erklären und entrichten.

Zu beachten ist auch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: Quatrox Production - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - März 2019

Haftet der Arbeitgeber für den ...

Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits ...

mehr dazu

Vermietung: Was ist die Basis für ...

Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem ...

mehr dazu

Familienbonus Plus: Wie ist mit ...

Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des ...

mehr dazu

Welche steuerlichen Auswirkungen ...

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine umfangreiche ...

mehr dazu

Was sind wesentliche steuerliche ...

Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls ...

mehr dazu

Warnung des Finanzministeriums: ...

Immer wieder melden die Medien Betrugsfälle die mittels ...

mehr dazu

Wie führt man Controlling bei ...

Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198