Steuernews für Mandanten

Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind nicht mehr einzurechnen?

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Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00. Als solche sind sie von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das heißt, sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sind aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wesentliche Neuerungen für die Kleinunternehmerregelung brachte das Abgabenänderungsgesetz 2016.

Was ist neu?

Seit 1.1.2017 muss der Unternehmer sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist also der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz.

Neu ist außerdem, dass für die Berechnung, ob die Umsatzgrenze von € 30.000,00 überschritten ist, einige Umsatzarten nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Nicht mehr einzuberechnen sind neben einigen anderen:

  • Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
  • Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern
  • regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern
  • Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen

Gleich bleibt, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz bleiben können.

Beispiel: Am Beispiel einer selbständigen Ärztin bedeutet die Neuerung:

Als Ärztin ist sie mit ihren Umsätzen aus Heilbehandlungen unecht umsatzsteuerbefreit (keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug). Geht sie neben ihrer Behandlungstätigkeit noch einer Tätigkeit als Gutachterin nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Jedoch gilt für die Tätigkeit als Gutachterin die Kleinunternehmerbefreiung, solange die Umsätze daraus und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 30.000,00 nicht übersteigen. Denn nach der neuen Regelung sind die Umsätze aus Heilbehandlungen (Tätigkeit als Ärztin) für die Kleinunternehmerregelung nicht miteinzurechnen, es zählen nur die Umsätze als Gutachterin.

Das heißt: Bleiben ihre Umsätze aus der Gutachtertätigkeit unter € 30.000,00, muss sie dafür als „Kleinunternehmerin“ keine Umsatzsteuer abführen. Sie genießt also für ihre gesamten Einnahmen – aus Heilbehandlung und Gutachtertätigkeit – die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: aquarius83men - Fotolia.com

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