Strafen bei Unterentlohnung stark ...
Eine Unterentlohnung liegt seit Jahresbeginn vor, wenn der ...
mehr dazuBisher waren in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) alle Städte aufgezählt, in denen ein Sachbezug für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz anzusetzen war. Nun ist immer ein Sachbezug anzusetzen, wenn das Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt wird, die gebührenpflichtig sind, und der Parkplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Darf ein arbeitgebereigenes Fahrzeug privat genutzt werden, dann ist dem Arbeitnehmer ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % (halber Sachbezug: 0,75 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten zuzurechnen. In den Lohnsteuerrichtlinien wird nun hinzugefügt, dass selbständig bewertbare Sonderausstattungen (wie z.B. ein nicht integriertes Navigationssystem) nicht zu den Anschaffungskosten eines Kfz gerechnet werden. Alle anderen Sonderausstattungen sind zu den Anschaffungskosten zu zählen (z.B. ein eingebautes Navigationsgerät).
Der Höchstbetrag beim Sachbezug für Kfz beträgt seit 1.3.2014 monatlich: € 720,00, der halbe € 360,00/Monat.
Die betriebliche Angemessenheitsprüfung für Pkws ist für den Bereich der Sachbezugsbewertung beim Arbeitnehmer unbeachtlich. Laufende und einmalige Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind daher vor Wahrnehmung des Höchstbetrags zu berücksichtigen.
Fahrplanänderungen und Änderungen beim Pendlerrechner sind dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu melden. Hat der Arbeitnehmer oder das Finanzamt den Arbeitgeber über Änderungen informiert und wird das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro weiterhin im alten Ausmaß berücksichtigt, haftet der Arbeitgeber.
Zahlungen für Pensionsabfindungen sind nur noch dann mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern, wenn der Barwert im Jahr 2015 den Betrag von € 11.700,00 nicht übersteigt. Im Jahr 2014 betrug dieser Wert € 11.400,00.
Stand: 25. Februar 2015
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