Corona-Steuerhilfegesetz ...
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in ...
mehr dazuGemeinnützige Körperschaften, Vereine bzw. Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung - AO). Solche Organisationen sind normalerweise eingeschränkt in der Einkommensverwendung und in der Einkommenserzielung, d. h., die Steuerbegünstigung setzt die zeitnahe Mittelverwendung im Geschäftsjahr des Zuflusses sowie eine dauernde Bindung für gemeinnützige Zwecke voraus und „andere Personen“ dürfen nicht begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen müssen also ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert die Organisation, ihre Steuerprivilegien zu verlieren.
Das Bundesfinanzministerium macht während der Corona-Krise Ausnahmen vom Gebot satzungsmäßiger Zuwendungen. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, dass eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, „Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet“. Gemeinnützige Körperschaften verlieren ihren Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht, wenn sie z. B. Einkaufsdienste für von der Corona-Krise Betroffene übernehmen oder die Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder erstatten (BMFSchreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).
Stand: 27. Mai 2020
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