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mehr dazuIn einer kürzlich veröffentlichten Anpassung der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) hat die Finanz ihre Rechtsansicht zum Thema verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Verrechnungskonten dargestellt. Hier eine Übersicht dazu:
Wird der überlassene Geldbetrag auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters verbucht, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann gegeben, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrags tritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückzahlung durch den Gesellschafter nicht gewollt war oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht erwartbar war. Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden.
Die Prüfung erfolgt laut KStR im Wesentlichen mit folgenden Schritten:
Wird das Darlehen an den Gesellschafter von der Finanz als solches anerkannt, kann eine verdeckte Ausschüttung nur in der Differenz der tatsächlichen Verzinsung zu einer fremdüblichen Verzinsung liegen.
Stand: 28. Mai 2018
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