Steuernews für Mandanten

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

Illustration

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2017 in Drittländern angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2018 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.

Hinweis: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2018 die Rückerstattung der im Jahr 2017 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2018 gestellt werden.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Patrick Daxenbichler - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Juni 2018

Wie ist die Kfz-Privatnutzung des ...

Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für ...

mehr dazu

Was bringt das Jahressteuergesetz ...

Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres ...

mehr dazu

Zurück aus dem Urlaub – Steuern an ...

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und ...

mehr dazu

Verdeckte Gewinnausschüttung bei ...

Die Uneinbringlichkeit ist nun wieder absehbar, wenn der ...

mehr dazu

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung...

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land ...

mehr dazu

Ist das Vertreterpauschale um ...

Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte ...

mehr dazu

Was ist eine Unternehmensstrategie?

Der Begriff Unternehmensstrategie ist nicht einheitlich ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198