Neues zur Steuerreform: Was steht ...
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mehr dazuBei Gegenständen, die innerhalb von EU-Ländern versendet oder befördert werden, muss die Umsatzsteuer von dem Land, in dem die Lieferung beginnt, in Rechnung gestellt werden.
Beispiel: Ein deutscher Unternehmer liefert von Deutschland nach Österreich. Daher ist deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Dies gilt bei folgenden Kunden:
Ausgenommen davon sind Schwellenerwerber, die auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben.
Überschreitet der Lieferant die im jeweiligen Bestimmungsland gültige Lieferschwelle, muss die Steuer jenes Landes, in dem die Beförderung oder Versendung endet, in Rechnung gestellt werden. Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU-Mitgliedstaat.
Beispiel: Alle Lieferungen von einem Lieferanten nach Deutschland werden zusammengezählt. Die Lieferschwelle von Deutschland, die € 100.000,00 beträgt, ist entscheidend.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Unternehmern wird keine Steuer in Rechnung gestellt, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen – z. B. muss die UID-Nummer des Abnehmers angegeben werden.
Wenn eine Privatperson eine Ware im Internet bei Amazon bestellt, wird auf der Rechnung österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen, weil Amazon die österreichische Lieferschwelle von € 35.000,00 überschreitet.
Achtung: Bestellt ein Unternehmer mit dem „privaten“ Konto bei Amazon, wird auch österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf!
Unternehmer sollten deshalb ein eigenes Amazon-Konto einrichten und die UID-Nummer angeben. Dann wird von Amazon keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen.
Stand: 29. Mai 2015
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