Neues zur Steuerreform: Was steht ...
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mehr dazuViele Studenten nutzen den Sommer, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums führen.
Erzielt ein Kind ab dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, eigene Einkünfte, dürfen die zu versteuernden Einkünfte pro Jahr € 10.000,00 nicht übersteigen. Wenn das Jahreseinkommen höher ist, verringert sich die Familienbeihilfe um den Betrag, der die Grenze von € 10.000,00 übersteigt.
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.
Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.
Nicht zum Einkommen zählen beispielsweise Studienbeihilfe, Waisenpension oder Kinderbetreuungsgeld.
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können seit Jahresbeginn € 10.000,00 (davor: € 8.000,00) dazuverdient werden.
Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind je nach Alter des Kindes (diese liegt bei mindestens € 2.988,00 je Kind).
Bei der Berechnung ist das Gesamtjahreseinkommen (inkl. Waisenpension, Kinderbetreuungsgeld usw.) heranzuziehen. Vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen: Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.
Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete Einkommen geschätzt werden. Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als angegeben, kann es zu einer Rückforderung kommen.
Stand: 29. Mai 2015
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