Steuernews für Mandanten

Beschäftigen Sie Schüler in den Sommerferien?

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Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im Sommer arbeiten, um sich Geld dazu zu verdienen. Sie müssen beim Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Die Anmeldung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 pro Monat (für das Jahr 2014) muss der Ferialarbeiter voll pflichtversichert werden (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).

Ausnahme „echte“ Praktikanten

Schüler, die im Rahmen ihrer Ausbildung Pflichtpraktika absolvieren müssen und dafür kein Entgelt erhalten, werden als echte Praktikanten bezeichnet. Sie müssen nicht angemeldet werden. In diesem Fall müssen allerdings genaue Regelungen befolgt werden – z.B. muss der Praktikant in seiner Fachrichtung eingesetzt werden, ein Nachweis über die Ausbildungserfordernisse muss aufbewahrt werden, der Lern- und Ausbildungszweck muss im Mittelpunkt stehen und nicht die Arbeitsleistung.

Praktikanten nach einem Hochschulstudium

In manchen Fachrichtungen müssen Hochschulabsolventen noch ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, um in ihrem zukünftigen Beruf arbeiten zu dürfen. Das ist z.B. der Fall bei Rechts- oder Unterrichtspraktikanten oder Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen.

Diese Praktikanten unterliegen immer der vollen Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall, Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung, auch wenn ihr Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Kollektivvertragliche Regelungen

Achtung: Manche Kollektivverträge sehen auch bei Pflichtpraktika vor, dass ein Entgelt bezahlt werden muss. Wenn Praktikanten aufgrund des Kollektivvertrags einen Anspruch auf ein Entgelt haben, ist der Praktikant anzumelden.

Stand: 26. Mai 2014

Bild: Nikola Hristovski - Fotolia.com

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