Zukunftsfinanzierungsgesetz
Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für ...
mehr dazuAlljährlich zu Beginn der Reisezeit drängt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung eines gewährten Urlaubsgeldes auf. Tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld fällt regelmäßig unter die reguläre Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Dem Arbeitnehmer bleibt im Regelfall nur die Hälfte.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld freiwillig – also ohne arbeitsvertraglichen oder tariflichen Anspruch – bezahlt. Dies bietet sich z. B. gegenüber solchen Arbeitnehmern an, die für dieses Jahr noch keine zusätzlichen Leistungen, wie z. B. einen Fahrtkostenzuschuss, erhalten haben und denen man eine möglichst steuerschonende Zuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewähren will. Freiwillig gezahltes Urlaubsgeld als Entfernungspauschale ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung mit 25 % Steuer pauschalieren, dann erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer.
Wird Urlaubsgeld anstelle eines Fahrtkostenzuschusses gewährt, muss sich die Höhe der Zuwendung an den Entfernungskilometern zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte sowie der Anzahl der Tage bemessen, zu diesen der Arbeitnehmer den Betrieb aufsucht. Es gelten hierbei die gesetzlichen Entfernungspauschalen. Für die ersten 20 Kilometer können je € 0,30 und für jeden weiteren Kilometer € 0,38, höchstens jedoch € 4.500,00 im Kalenderjahr angesetzt werden. Ein höherer Betrag als € 4.500,00 kann nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Arbeitnehmer A wohnt 50 km vom Beschäftigungsort entfernt und sucht die Beschäftigungsstätte an 200 Tagen im Jahr auf. A könnte von seinem Arbeitgeber bis zu (200 x 0,30 * 20 + 200 x 0,38 * 30) = € 3.480,00 steuerfreies oder pauschal versteuertes Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss erhalten.
Besteht ein arbeitsvertraglicher oder tariflicher Anspruch auf ein Urlaubsgeld, funktioniert die steuerfreie Auszahlung in Form eines Fahrtkostenzuschusses oder die Pauschalversteuerung nicht.
Stand: 27. Juni 2023
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Ärzte Innergemeinschaftliche Lieferung Wertpapier Gesellschaft bürgerlichen Rechts Finanzamtszahlung Arbeitnehmer Steuerabkommen Eigentümer Hausapotheke Revision Zahlungsverkehr Veränderungsmanagement Personalplanung Umsatzsteuerbefreiung Ertragssteuer Sanierungsscheck Depotübertragung Inventur Gewinnverschiebung Kapitalabfluss Kulturtipps Kurzarbeit Fortbildung Firmenwagen Anästhesiebetrieb Steuerberater Konstanz
Gesellschafterdarlehen müssen selbst bei Einlagezinsen nahe ...
mehr dazuWann die Übertragung verpachteter Betriebe steuerbegünstigt ...
mehr dazuSteuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen ...
mehr dazuAls Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.