Überbrückungshilfen für kleine und ...
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der ...
mehr dazuDer Koalitionsausschuss hat sich am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket geeinigt. Es sind u. a. folgende Steuersenkungsmaßnahmen enthalten:
Der Regelsteuersatz wurde vom 1.7.2020 an bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % herabgesenkt. Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %. Maßgeblich für die Anwendung der niedrigeren Steuersätze dürfte der Zeitpunkt der Leistungserbringung sein. Gemäß dem § 27 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz–UStG beziehen sich Änderungen dieses Gesetzes auf Umsätze ab Inkrafttreten der Änderungsvorschrift, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach ist nicht entscheidend die Vereinbarung und Vereinnahmung des Entgelts. Ebenso wenig relevant ist der Tag der Rechnungsstellung oder der Tag der Zahlung der Rechnung. Dies gilt auch für Teilleistungen. Verbindliche Regelungen hinsichtlich der Umsetzung sind aus dem Gesetzentwurf zu erwarten.
Darüber hinaus wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um zehn Tage auf den 26. des Zweitfolgemonats verschoben. Damit soll die Liquidität der Unternehmen gestärkt werden.
Zum Investitionsanreiz führt die Koalition die „degressive“ Abschreibung wieder ein. Nach dem Beschluss soll eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 % der Anschaffungskosten bzw. des Restwertes, pro Jahr möglich sein.
Nach aktuellem Recht können Verluste bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Mit dem Konjunkturpaket wird der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal € 5 Mio. bzw. € 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Nach dem Beschluss soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann. Im Gespräch ist eine Corona-Rücklage, die bis Ende des Jahres 2022 wieder aufgelöst werden soll. Für Details ist der Gesetzentwurf abzuwarten.
Außerdem wurde beschlossen, das Körperschaftsteuerrecht zu modernisieren. Geplant ist nach dem Beschluss ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften. Außerdem soll der Ermäßigungsfaktor für die Einkommensteuer (Gewerbesteueranrechnung) auf das 4-fache (bisher 3,8-fache, § 35 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz EStG) des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben werden.
Stand: 29. Juni 2020
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