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mehr dazuEin Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat und dessen jährliche Nettoumsätze € 30.000,00 nicht übersteigen.
Der Kleinunternehmer ist unecht von der Umsatzsteuer befreit – das heißt, er darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und sich für Einkäufe keine Vorsteuer abziehen.
Vorsicht: Wird auf einer Rechnung trotzdem eine Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Kleinunternehmer aufgrund der Rechnungslegung den Steuerbetrag dem Finanzamt – außer dem Leistungsempfänger wird eine berichtigte Rechnung gesendet.
Es muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Die Umsatzgrenze von € 30.000,00 netto (d. h. bei 20 % USt beträgt die Grenze € 36.000,00 brutto) darf innerhalb von fünf Jahren einmal um maximal 15 % überschritten werden (d. h. bei 20 % USt ist einmal in fünf Jahren ein Umsatz bis zu € 41.400,00 möglich).
Wurde diese Toleranzgrenze einmal in Anspruch genommen, kann von ihr erst wieder im fünften Jahr nach der Anwendung Gebrauch gemacht werden.
Der Kleinunternehmer kann auf diese Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten. Das könnte vorteilhaft sein, wenn z. B. hohe Vorsteuerbeträge anfallen würden. Dieser Verzicht ist allerdings bindend für mindestens fünf Jahre.
Unser Tipp: Wenn die Umsätze zu Jahresende beinahe € 30.000,00 betragen und Sie die Befreiung nicht verlieren wollen, kann es Sinn machen, wenn Sie die Umsätze in das Folgejahr verschieben, um den Kleinunternehmerstatus nicht zu verlieren.
Stand: 29. Juni 2016
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