Steuerreform: Was wurde in der ...
Im Zuge der Regierungsvorlage und des parlamentarischen ...
mehr dazuDie Regierungsvorlage zur Steuerreform sieht einige Informationen rund um das Thema Auto vor. Es kann noch zu Änderungen kommen. Das Inkrafttreten ist ab 1.1.2016 geplant.
Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von voraussichtlich 130 g/km von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht werden. Somit erhöht sich der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00.
Bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle) ist kein Sachbezug anzusetzen. Die Grenze von voraussichtlich 130 g/km wird bis zum Jahr 2020 jährlich schrittweise gesenkt.
Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden. Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten liegen über € 80.000,00), entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.
Wird ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, ist eine Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) derzeit nur für einen Unternehmer möglich (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind).
Für eine Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland von Privatpersonen ist eine Rückvergütung der NoVA nicht vorgesehen.
Diese Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern und Privaten hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun als gleichheitswidrig aufgehoben.
Daher kommt es im Zuge der Steuerreform zu einer Neuregelung. Wer sein gebrauchtes Auto als Privater ins Ausland verkauft, kann sich ab 1.1.2016 einen Teil der Abgabe rückerstatten lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA begrenzt.
Stand: 29. Juni 2015
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