Steuerreform: Was wurde in der ...
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mehr dazuKleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Umsätze € 30.000,00 jährlich nicht übersteigen. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit und haben daher kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich eingebracht werden und bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) Klagenfurt hatte zu entscheiden, ob ein Regelbesteuerungsantrag nach Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit weiterhin gilt.
Wenn die unternehmerische Tätigkeit beendet wird, erlischt auch die fünfjährige Bindungswirkung der Option. Daher muss neuerlich eine Verzichtserklärung abgegeben werden, wenn die unternehmerische Tätigkeit wieder aufgenommen wird – auch bei identer Tätigkeit, außer es wird von vornherein beabsichtigt, dass die Unterbrechung nur zeitlich befristet ist.
Im konkreten Fall allerdings hatte die Steuerpflichtige dem Finanzamt weder die Betriebseinstellung noch die Neueröffnung (mit dem geänderten Tätigkeitsfeld) gemeldet. Außerdem hat sie aus der ersten Tätigkeit noch Einnahmen erzielt, als sie die neue Tätigkeit bereits begonnen hatte.
Laut der Behörde hätte die Steuerpflichtige daher in diesem Fall den Optionsantrag widerrufen müssen, damit die Umsätze steuerfrei bleiben. Das ist nicht erfolgt und somit gilt die Option auf Regelbesteuerung weiter.
Stand: 29. Juni 2015
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