Steuernews für Mandanten

Freiwillige Krankenversicherung

Illustration

Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes Krankengeld. Wird ein GSVG-Versicherter krank, erhält er ab der 6. Woche bis zur Höchstdauer von 26 Wochen € 28,40 pro Tag (Wert 2014).

Freiwillige Zusatzkrankenversicherung

Sonst erhalten selbständig Erwerbstätige nur dann ein Krankengeld, wenn sie eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Mit der Versicherung muss vor Vollendung des 60. Geburtstags begonnen werden. Wurde sie davor abgeschlossen, läuft die Versicherung danach auch weiter. Sie gilt nur für den Hauptversicherten – d.h. nicht für Ehepartner oder Angehörige.

Höhe des Beitrags

Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2,5 % der vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Mindestbeitrag beträgt € 28,58 (Wert 2014). Die Zahlung kann vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Krankengeld

Durch die Zusatzversicherung erhält der selbständig Erwerbstätige ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die Zahlung erfolgt allerdings maximal für 26 Wochen (bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit).

Die Leistung kann erstmals sechs Monate nach Beginn der Zusatzversicherung in Anspruch genommen werden (ausgenommen: Arbeitsunfälle). Das tägliche Krankengeld beträgt mindestens € 28,40. Es fällt unter die betrieblichen Einkünfte und muss somit versteuert werden.

Bestätigung

Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von sieben Tagen bei der Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet werden. Wenn die Krankheit länger dauert, müssen Sie alle 14 Tage von Ihrem Arzt eine Bestätigung einholen und diese innerhalb von sieben Tagen weiterleiten.

Stand: 24. Juni 2014

Bild: JJAVA - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Juli 2014

Wie hoch ist der neue ...

Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen ...

mehr dazu

Gewinnermittlung durch ...

Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels ...

mehr dazu

Welche Ausgaben sind nicht ...

Nicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens – ...

mehr dazu

Neu: Mini-One-Stop Shop

Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- ...

mehr dazu

Freiwillige Krankenversicherung

Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 ...

mehr dazu

In welchem Fall sind die Kosten ...

Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes ...

mehr dazu

Was bringt ihr Produkt den Kunden?

Das wesentlichste Entscheidungskriterium für einen Kauf ist ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198