Verlustausgleich bei ...
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen ...
mehr dazuInhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines Impressums verpflichtet. Hauptsächlich dient ein Impressum dazu, dass die Herkunft der Informationen zurückverfolgt werden kann. Diese Offenlegungsverpflichtung trifft auch periodische elektronische Medien, zu denen Newsletter und Websites gehören.
Websites werden unterschieden in große und kleine. Kleine Websites beinhalten lediglich eine Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers. Sie dürfen keine Inhalte enthalten, die die öffentliche Meinung beeinflussen könnten. Für Inhaber dieser Medien gibt es keine Änderung.
Große Websites hingegen beinhalten auch Beiträge, die die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen.
Bislang waren bei Gesellschaften oder Vereinen nur die Gesellschafter anzugeben, deren Einlage oder Stammeinlage 25 % überstieg. War der Gesellschafter wiederum eine Gesellschaft, so mussten auch deren Gesellschafter angegeben werden. Bei mittelbarer Beteiligung über 50 % war auch der mittelbare Beteiligte anzugeben.
Neu sind für alle großen Websites:
Die Höchststrafe wurde auf € 20.000,00 erhöht (bisher: € 2.180,00).
Stand: 06. Juni 2012
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